Lektion 3 von 5
Diese Lektion ist der Kern des Moduls. Sie lernen die beiden neuen Befugnisnormen des UZwGBw kennen: die Identitätsfeststellung nach § 8a und die Durchsuchung zum Eigenschutz nach § 8b. Dazu kommen die weiteren geänderten Normen und die Begründung des Gesetzgebers.
Jede Befugnis wird nach demselben Schema dargestellt: Voraussetzungen, Rechtsfolge, Grenzen, Dokumentation. Prüfen Sie mit, statt abzuhaken. Das Denkmodell bleibt: Lagebeurteilung, Entschluss, Handeln.
Rechtsstand: UZwGBw in der Fassung vom 16. Januar 2026 (Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Januar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 7). Nach Artikel 15 des Änderungsgesetzes schränken die neuen §§ 8a und 8b die Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 des Grundgesetzes ein.
Im nahen Umfeld dürfen Sie die Identität nur feststellen, wenn beide Stufen erfüllt sind. Prüfen Sie in dieser Reihenfolge.
Stufe 1
Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass durch das Verhalten der Person Einsatzbereitschaft, Schlagkraft oder Sicherheit der Truppe gefährdet werden könnte?
Stufe 2
Erfüllt das Verhalten zusätzlich eine der beiden Fallgruppen?
Beispiel für die Grenze: Ein Spaziergänger mit Fernglas erfüllt allein noch keine Stufe 1. Ohne tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefährdung liegt kein Fall des § 8a Absatz 2 vor. Beobachten und melden bleibt richtig, eingreifen nicht.
Die ausdrückliche Nennung der Geräte zur Drohnensteuerung in § 8a Absatz 2 Nummer 2 ist der praktisch bedeutsamste Punkt der Novelle für den Wachdienst.
Bisher endeten die Befugnisse am militärischen Sicherheitsbereich nach § 2 Absatz 2. § 8a erweitert den räumlichen Anwendungsbereich. Entscheidend ist: Nicht jeder Absatz gilt für zivile Wachpersonen.
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| Absatz | Raum und Voraussetzung | Gilt für zivile Wachpersonen? |
|---|---|---|
| § 8a Abs. 1 | Militärischer Bereich nach § 2 Absatz 1, also auch dort, wo kein Betretensverbot ausgesprochen ist. Voraussetzung: Aufenthalt oder das Betreten- oder Verlassenwollen. | Ja, soweit die Befugnisse nach § 1 Absatz 3 übertragen sind. |
| § 8a Abs. 2 | Nahes Umfeld eines militärischen Sicherheitsbereiches. Zwei Stufen müssen erfüllt sein (siehe unten). Nahes Umfeld ist gesetzlich nicht genau definiert, Hilfsmerkmal: Sicht- oder Rufweite. | Ja, soweit die Befugnisse übertragen sind. |
| § 8a Abs. 3 | Außerhalb eines militärischen Bereiches, ohne Einschränkung auf den Nahbereich. Der Absatz nennt ausdrücklich Soldatinnen und Soldaten mit Sicherheitsaufgaben als handelnde Personen. | Nein. Dieser Absatz ist nicht auf zivile Wachpersonen erstreckt. |
| § 8a Abs. 4 | Maßnahmenkatalog: Anhalten, Befragen, Aushändigung von Ausweispapieren verlangen, Festhalten und Verbringen zur nächsten Dienststelle der Bundeswehr oder der Polizei, wenn die Identität anders nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellbar ist. § 5 Absatz 2 und § 6 gelten entsprechend. | Ja, im Rahmen der Absätze 1 und 2. |
| § 8a Abs. 5 | Durchsuchung der Person und mitgeführter Gegenstände unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 3. Durchsuchung grundsätzlich nur durch Personen gleichen Geschlechts oder Ärzte, Ausnahme bei Gefahr im Verzug. Anwesenheitsrecht des Gewahrsamsinhabers bei Sachdurchsuchung. | Ja, im Rahmen der Absätze 1 und 2. |
Relevant: § 8a Absatz 3 ist Soldatinnen und Soldaten mit Sicherheitsaufgaben vorbehalten. Wer als zivile Wachperson außerhalb eines militärischen Bereiches und außerhalb des nahen Umfeldes tätig wird, handelt ohne Befugnis.
§ 8b schließt eine Lücke, die bisher zulasten der Wachperson ging. Wer überprüft wurde, konnte ohne Straftatverdacht nicht auf Waffen abgetastet werden. Das ist jetzt anders.
↔ Tabelle seitlich scrollbar
| Merkmal | § 7 Durchsuchung bei Personenüberprüfung | § 8b Durchsuchung zum Eigenschutz |
|---|---|---|
| Zweck | Auffinden von Beweismitteln | Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben |
| Verdacht erforderlich | Ja, Verdacht einer Straftat gegen die Bundeswehr | Nein |
| Gefahr im Verzug erforderlich | Ja | Nein, aber Erforderlichkeit nach den Umständen |
| Suchgegenstand | Beweismittel | Waffen, Explosionsmittel, andere gefährliche Gegenstände |
| Personenkreis | Wer nach § 4 der Personenüberprüfung unterliegt | Wer der Personenüberprüfung oder Identitätsfeststellung unterliegt |
Auch bei der Durchsuchung nach § 8b ist die Verfahrensregel des § 8a Absatz 5 Satz 2 zu beachten: körperliche Durchsuchung grundsätzlich nur durch Personen gleichen Geschlechts oder durch Ärzte, Ausnahme bei Gefahr im Verzug.
Die Begründung des Gesetzgebers lässt sich in drei Strängen zusammenfassen. Sie hilft Ihnen, die Voraussetzungen im Einzelfall richtig zu gewichten.
Die Erweiterung betrifft die Identitätsfeststellung und die Durchsuchung. Sie erweitert nicht den unmittelbaren Zwang.
§ 9 Voraussetzungen des unmittelbaren Zwanges, § 12 Verhältnismäßigkeit sowie §§ 15 bis 17 Schusswaffengebrauch, besondere Vorschriften und Androhung sind durch die Novelle inhaltlich nicht erweitert worden.
Für die Drohnenabwehr gilt: Die zivile Wachperson stellt gegebenenfalls die Identität der steuernden Person fest. Das Einwirken auf das Luftfahrzeug selbst ist davon nicht erfasst. Die im März 2026 in Kraft getretenen Änderungen des Luftsicherheitsgesetzes betreffen Bundespolizei und Bundeswehr, nicht zivile Wachpersonen.
Sie stehen am Tor. Eine Person läuft in Sichtweite den Zaun ab und fotografiert Schranke und Kameramasten. Vor der Novelle war das eine Meldelage. Jetzt prüfen Sie in zwei Stufen: tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefährdung, dann die Fallgruppe Beobachten. Sind beide erfüllt, stellen Sie die Identität nach § 8a Absatz 2 Nummer 1 fest und nutzen die Maßnahmen des § 8a Absatz 4.
Halten Sie fest, welche Tatsachen Sie beobachtet haben, wie lange und wo. Diese Dokumentation trägt Ihre Entscheidung im Nachhinein. Eine Durchsuchung zum Eigenschutz nach § 8b begründen Sie über die Gefahr für Leib oder Leben, nicht über einen Verdacht.
Alarmierungswege, Meldeformen und objektspezifische Verfahren regelt der für Ihre Liegenschaft gültige Wachbefehl. Diese Punkte sind Gegenstand Ihrer Standortunterweisung und nicht dieses Kurses.
Rechtsstand: UZwGBw in der Fassung vom 16. Januar 2026. In Lektion 4 wenden Sie diese Prüfschemata auf sechs Fälle aus dem Wachdienst an.