Was ist neu? Die Änderungen im Detail

Lektion 3 von 5

Was ist neu? Die Änderungen im Detail

Diese Lektion ist der Kern des Moduls. Sie lernen die beiden neuen Befugnisnormen des UZwGBw kennen: die Identitätsfeststellung nach § 8a und die Durchsuchung zum Eigenschutz nach § 8b. Dazu kommen die weiteren geänderten Normen und die Begründung des Gesetzgebers.

Jede Befugnis wird nach demselben Schema dargestellt: Voraussetzungen, Rechtsfolge, Grenzen, Dokumentation. Prüfen Sie mit, statt abzuhaken. Das Denkmodell bleibt: Lagebeurteilung, Entschluss, Handeln.

Rechtsstand: UZwGBw in der Fassung vom 16. Januar 2026 (Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Januar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 7). Nach Artikel 15 des Änderungsgesetzes schränken die neuen §§ 8a und 8b die Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 des Grundgesetzes ein.

Die Zwei-Stufen-Prüfung des § 8a Absatz 2

Im nahen Umfeld dürfen Sie die Identität nur feststellen, wenn beide Stufen erfüllt sind. Prüfen Sie in dieser Reihenfolge.

Stufe 1

Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass durch das Verhalten der Person Einsatzbereitschaft, Schlagkraft oder Sicherheit der Truppe gefährdet werden könnte?

Stufe 2

Erfüllt das Verhalten zusätzlich eine der beiden Fallgruppen?

  • Nummer 1: Beobachten des Bereichs oder militärischer Aktivitäten.
  • Nummer 2: Umgang mit gefährlichen Gegenständen. Dazu gehören ausdrücklich Waffen und ähnlich gefährliche Gegenstände, Einbruchswerkzeuge, Beobachtungshilfen sowie unbemannte Luftfahrzeuge und Geräte zu deren Steuerung.

Beispiel für die Grenze: Ein Spaziergänger mit Fernglas erfüllt allein noch keine Stufe 1. Ohne tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefährdung liegt kein Fall des § 8a Absatz 2 vor. Beobachten und melden bleibt richtig, eingreifen nicht.

Die ausdrückliche Nennung der Geräte zur Drohnensteuerung in § 8a Absatz 2 Nummer 2 ist der praktisch bedeutsamste Punkt der Novelle für den Wachdienst.

§ 8a Identitätsfeststellung außerhalb eines militärischen Sicherheitsbereiches

Bisher endeten die Befugnisse am militärischen Sicherheitsbereich nach § 2 Absatz 2. § 8a erweitert den räumlichen Anwendungsbereich. Entscheidend ist: Nicht jeder Absatz gilt für zivile Wachpersonen.

Die drei räumlichen Stufen

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Absatz Raum und Voraussetzung Gilt für zivile Wachpersonen?
§ 8a Abs. 1 Militärischer Bereich nach § 2 Absatz 1, also auch dort, wo kein Betretensverbot ausgesprochen ist. Voraussetzung: Aufenthalt oder das Betreten- oder Verlassenwollen. Ja, soweit die Befugnisse nach § 1 Absatz 3 übertragen sind.
§ 8a Abs. 2 Nahes Umfeld eines militärischen Sicherheitsbereiches. Zwei Stufen müssen erfüllt sein (siehe unten). Nahes Umfeld ist gesetzlich nicht genau definiert, Hilfsmerkmal: Sicht- oder Rufweite. Ja, soweit die Befugnisse übertragen sind.
§ 8a Abs. 3 Außerhalb eines militärischen Bereiches, ohne Einschränkung auf den Nahbereich. Der Absatz nennt ausdrücklich Soldatinnen und Soldaten mit Sicherheitsaufgaben als handelnde Personen. Nein. Dieser Absatz ist nicht auf zivile Wachpersonen erstreckt.
§ 8a Abs. 4 Maßnahmenkatalog: Anhalten, Befragen, Aushändigung von Ausweispapieren verlangen, Festhalten und Verbringen zur nächsten Dienststelle der Bundeswehr oder der Polizei, wenn die Identität anders nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellbar ist. § 5 Absatz 2 und § 6 gelten entsprechend. Ja, im Rahmen der Absätze 1 und 2.
§ 8a Abs. 5 Durchsuchung der Person und mitgeführter Gegenstände unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 3. Durchsuchung grundsätzlich nur durch Personen gleichen Geschlechts oder Ärzte, Ausnahme bei Gefahr im Verzug. Anwesenheitsrecht des Gewahrsamsinhabers bei Sachdurchsuchung. Ja, im Rahmen der Absätze 1 und 2.

Relevant: § 8a Absatz 3 ist Soldatinnen und Soldaten mit Sicherheitsaufgaben vorbehalten. Wer als zivile Wachperson außerhalb eines militärischen Bereiches und außerhalb des nahen Umfeldes tätig wird, handelt ohne Befugnis.

Militärischer Bereich (§ 2 Abs. 1)
Anlagen, Einrichtungen, Schiffe und Luftfahrzeuge der Bundeswehr. Ein Betretensverbot muss nicht ausgesprochen sein. Hier greift § 8a Abs. 1 für zivile Wachpersonen.
Militärischer Sicherheitsbereich (§ 2 Abs. 2)
Der gekennzeichnete, mit Betretensverbot belegte Bereich. Klassischer räumlicher Anker für § 4 Personenüberprüfung und § 7 Durchsuchung.
Nahes Umfeld
Gesetzlich nicht genau definiert. Als Hilfsmerkmal gilt Sicht- oder Rufweite zum militärischen Sicherheitsbereich. Räumliche Voraussetzung des § 8a Abs. 2.
Tatsächliche Anhaltspunkte
Konkrete, benennbare Tatsachen aus der Lage, nicht bloßes Gefühl und keine Vermutung. Sie müssen die mögliche Gefährdung von Einsatzbereitschaft, Schlagkraft oder Sicherheit der Truppe tragen und sind zu dokumentieren.
Identitätsfeststellung
Feststellung, wer eine Person ist. Maßnahmen nach § 8a Abs. 4: Anhalten, Befragen, Aushändigung von Ausweispapieren verlangen, im Ausnahmefall Festhalten und Verbringen zur nächsten Dienststelle der Bundeswehr oder der Polizei.
Gefahr im Verzug
Ein Zuwarten würde den Erfolg der Maßnahme gefährden. Voraussetzung des § 7, bei § 8b nicht erforderlich. Bei § 8a Abs. 5 Ausnahme von der Regel, dass nur Personen gleichen Geschlechts durchsuchen.

§ 8b Durchsuchung zum Eigenschutz

§ 8b schließt eine Lücke, die bisher zulasten der Wachperson ging. Wer überprüft wurde, konnte ohne Straftatverdacht nicht auf Waffen abgetastet werden. Das ist jetzt anders.

  • Anwendungsbereich: Personen, die nach dem UZwGBw oder anderen Rechtsvorschriften der Personenüberprüfung oder der Identitätsfeststellung unterliegen.
  • Suchgegenstand: Waffen, Explosionsmittel und andere gefährliche Gegenstände. Nicht Beweismittel.
  • Voraussetzung: Erforderlichkeit nach den Umständen zum Schutz vor einer Gefahr für Leib oder Leben. Geschützt sind Bundeswehrangehörige, zivile Wachpersonen, Angehörige verbündeter Streitkräfte, die betroffene Person selbst und Dritte.
  • Kein Straftatverdacht erforderlich. Das ist der entscheidende Unterschied zu § 7.
  • Mitgeführte Gegenstände können ebenfalls durchsucht werden. § 7 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend, also die Regeln zu Sicherstellung, Beschlagnahme und Übergabe an Polizei oder Staatsanwaltschaft binnen drei Tagen.

§ 7 und § 8b im Vergleich

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Merkmal § 7 Durchsuchung bei Personenüberprüfung § 8b Durchsuchung zum Eigenschutz
Zweck Auffinden von Beweismitteln Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben
Verdacht erforderlich Ja, Verdacht einer Straftat gegen die Bundeswehr Nein
Gefahr im Verzug erforderlich Ja Nein, aber Erforderlichkeit nach den Umständen
Suchgegenstand Beweismittel Waffen, Explosionsmittel, andere gefährliche Gegenstände
Personenkreis Wer nach § 4 der Personenüberprüfung unterliegt Wer der Personenüberprüfung oder Identitätsfeststellung unterliegt

Auch bei der Durchsuchung nach § 8b ist die Verfahrensregel des § 8a Absatz 5 Satz 2 zu beachten: körperliche Durchsuchung grundsätzlich nur durch Personen gleichen Geschlechts oder durch Ärzte, Ausnahme bei Gefahr im Verzug.

Weitere Änderungen in der neuen Fassung:

§ 1 Abs. 3: Anforderungen an zivile Wachpersonen ▾
Der Gesetzestext nennt jetzt ausdrücklich, welche Anforderungen zivile Wachpersonen erfüllen müssen, denen Befugnisse übertragen werden: persönliche Zuverlässigkeit, körperliche Eignung, ausreichende Vorbildung im Wachdienst und gute Kenntnisse der Befugnisse nach diesem Gesetz. Das Mindestalter beträgt 18 Jahre, die Regelaltersgrenze 67 Jahre. Für Sie ist das die Norm mit dem unmittelbarsten Selbstbezug: Gute Kenntnisse der Befugnisse sind keine Empfehlung, sondern gesetzliche Voraussetzung der Übertragung.
§ 3 Abs. 3: Verbündete Streitkräfte ▾
Der Begriff der verbündeten Streitkräfte ist nun im Gesetz definiert. Der Bezug wird über Beistandsverpflichtungen und Artikel 51 der UN-Charta hergestellt, EU- und NATO-Staaten werden ausdrücklich genannt. Praktische Relevanz hat das an Liegenschaften mit Stationierungsstreitkräften. Auch der Schutzzweck des § 8b erfasst Angehörige verbündeter Streitkräfte.
§ 7 Abs. 1 Satz 3: Verweis auf § 8a Abs. 5 ▾
§ 7 Absatz 1 Satz 3 verweist auf § 8a Absatz 5. Damit gelten die dortigen Verfahrensregeln auch für die Durchsuchung nach § 7. Bedeutsam ist vor allem die Geschlechtsregel bei der körperlichen Durchsuchung und das Anwesenheitsrecht des Gewahrsamsinhabers bei der Durchsuchung von Sachen.
§ 10 Abs. 4: Erweiterter Waffenbegriff ▾
Der Waffenbegriff nennt neben Hieb- und Schusswaffen, Reizstoffen und Explosivmitteln nun auch Distanz-Elektroimpulsgeräte. Wichtig für Ihre Praxis: Die Aufnahme in den Waffenbegriff sagt nichts darüber aus, ob ein solches Gerät an Ihrem Objekt zugelassen und Ihnen zugewiesen ist. Das regeln die Besondere Wachanweisung sowie erfolgte Einweisung und Ausbildung. Anzunehmen ist, dass der erweiterte Waffenbegriff vor allem für Soldaten im Wachdienst bei erhöhten Bedrohungslagen greift.
§ 20a: Verarbeitung personenbezogener Daten ▾
Personenbezogene Daten dürfen nur offen und bei der betroffenen Person erhoben werden, und nur soweit dies zur Erfüllung der übertragenen Befugnisse erforderlich ist. Praktische Folge für den Wachdienst: keine verdeckte Erhebung, keine anlasslose Sammlung, keine Weitergabe außerhalb des Dienstwegs. Notieren Sie das, was Sie für die Maßnahme und ihre Begründung brauchen, und nicht mehr.

Warum wurde geändert

Die Begründung des Gesetzgebers lässt sich in drei Strängen zusammenfassen. Sie hilft Ihnen, die Voraussetzungen im Einzelfall richtig zu gewichten.

  • Bedrohungsbild: systematische Ausspähung militärischer Liegenschaften, Drohnenüberflüge, Interesse an Verlegungen und Übungsbetrieb. Die alte Rechtslage endete am Zaun, das Aufklärungsverhalten nicht.
  • Schutzlücke im Eigenschutz: Wer überprüft wurde, konnte vor der Novelle nicht ohne Straftatverdacht auf Waffen abgetastet werden. Das Risiko trug die Wachperson.
  • Rechtsklarheit: Die Novelle schreibt Voraussetzungen fest, die vorher über allgemeine Rechtsgrundsätze konstruiert werden mussten. Klarere Voraussetzungen bedeuten auch klarere Grenzen.

Abgrenzung: Was die Novelle nicht erweitert

Die Erweiterung betrifft die Identitätsfeststellung und die Durchsuchung. Sie erweitert nicht den unmittelbaren Zwang.

§ 9 Voraussetzungen des unmittelbaren Zwanges, § 12 Verhältnismäßigkeit sowie §§ 15 bis 17 Schusswaffengebrauch, besondere Vorschriften und Androhung sind durch die Novelle inhaltlich nicht erweitert worden.

Für die Drohnenabwehr gilt: Die zivile Wachperson stellt gegebenenfalls die Identität der steuernden Person fest. Das Einwirken auf das Luftfahrzeug selbst ist davon nicht erfasst. Die im März 2026 in Kraft getretenen Änderungen des Luftsicherheitsgesetzes betreffen Bundespolizei und Bundeswehr, nicht zivile Wachpersonen.

Was das für Ihren Dienst bedeutet

Sie stehen am Tor. Eine Person läuft in Sichtweite den Zaun ab und fotografiert Schranke und Kameramasten. Vor der Novelle war das eine Meldelage. Jetzt prüfen Sie in zwei Stufen: tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefährdung, dann die Fallgruppe Beobachten. Sind beide erfüllt, stellen Sie die Identität nach § 8a Absatz 2 Nummer 1 fest und nutzen die Maßnahmen des § 8a Absatz 4.

Halten Sie fest, welche Tatsachen Sie beobachtet haben, wie lange und wo. Diese Dokumentation trägt Ihre Entscheidung im Nachhinein. Eine Durchsuchung zum Eigenschutz nach § 8b begründen Sie über die Gefahr für Leib oder Leben, nicht über einen Verdacht.

Alarmierungswege, Meldeformen und objektspezifische Verfahren regelt der für Ihre Liegenschaft gültige Wachbefehl. Diese Punkte sind Gegenstand Ihrer Standortunterweisung und nicht dieses Kurses.

Merkpunkte dieser Lektion

  1. § 8a Absatz 1 und Absatz 2 gelten für Sie, soweit die Befugnisse nach § 1 Absatz 3 übertragen sind. § 8a Absatz 3 gilt für Sie nicht.
  2. Im nahen Umfeld gilt die Zwei-Stufen-Prüfung. Beide Stufen müssen erfüllt sein.
  3. § 8b braucht keinen Straftatverdacht, sondern die Erforderlichkeit zum Schutz vor einer Gefahr für Leib oder Leben. § 7 sucht Beweismittel, § 8b sucht gefährliche Gegenstände.
  4. Neue Befugnisse heißt nicht neue Eingriffstiefe. Unmittelbarer Zwang, Verhältnismäßigkeit und Schusswaffengebrauch bleiben unverändert.

Rechtsstand: UZwGBw in der Fassung vom 16. Januar 2026. In Lektion 4 wenden Sie diese Prüfschemata auf sechs Fälle aus dem Wachdienst an.