Modul UZwGBw 2026 · Lektion 1 von 4
Das Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sowie durch zivile Wachpersonen, kurz UZwGBw, wurde durch Artikel 9 des Gesetzes zur Stärkung der militärischen Sicherheit in der Bundeswehr vom 9. Januar 2026 geändert. Die Änderungen sind am 16. Januar 2026 in Kraft getreten. Der Kurztitel UZwGBw bleibt unverändert.
Rechtsstand dieses Moduls
UZwGBw in der Fassung vom 16. Januar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 7. Alle Aussagen dieses Kurses beziehen sich auf diese Fassung.
Die Änderung des UZwGBw ist Teil eines Artikelgesetzes zur Stärkung der militärischen Sicherheit in der Bundeswehr. Auslöser sind zugenommene Ausspähungen und Drohnenaktivitäten an militärischen Liegenschaften.
Die frühere Rechtslage endete faktisch am Zaun. Das Aufklärungsverhalten von außen endete dort nicht. Genau diese Lücke schließt der Gesetzgeber mit zwei neuen Befugnisnormen.
Nach Artikel 15 des Änderungsgesetzes schränken die neuen §§ 8a und 8b die Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 des Grundgesetzes ein, also das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie die Freiheit der Person. Der Gesetzgeber macht damit deutlich, dass es sich um echte Eingriffsbefugnisse handelt.
Drei Punkte tragen Sie aus dieser Lektion in den Dienst mit.
Erstens: Ihre Befugnisse enden nicht mehr zwingend am Zaun. Wer im nahen Umfeld des militärischen Sicherheitsbereiches den Bereich beobachtet oder eine Drohne steuert, kann unter den Voraussetzungen des § 8a Abs. 2 Gegenstand einer Identitätsfeststellung sein. Die Voraussetzungen sind eng und werden in Lektion 3 Schritt für Schritt geprüft.
Zweitens: Sie dürfen zum eigenen Schutz durchsuchen, ohne dass ein Straftatverdacht vorliegt. § 8b setzt voraus, dass die Person der Personenüberprüfung oder der Identitätsfeststellung unterliegt und die Durchsuchung nach den Umständen zum Schutz vor einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
Drittens: Nicht jede neue Befugnis gilt für Sie. § 8a Abs. 3 nennt ausdrücklich Soldatinnen und Soldaten mit Sicherheitsaufgaben und erfasst zivile Wachpersonen nicht. Außerhalb eines militärischen Bereiches und außerhalb des nahen Umfelds bleibt es für Sie bei Beobachten, Merkmale festhalten und Melden.
Merksatz
Neue Befugnisse heißt nicht neue Eingriffstiefe. Der Rahmen für unmittelbaren Zwang und Schusswaffengebrauch ist unverändert.
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